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SVG Art. 26 Grundregel
Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen
Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Besondere Vorsicht ist geboten
gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn Anzeichen dafür
bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird.